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Beim Befahren von und dem Arbeiten in Schächten besteht eine erhöhte Gefährdung, weshalb diese Tätigkeiten als gefährliche Arbeiten nach § 8 der BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) eingestuft sind.
Aus diesem Grunde kommt der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der hieraus abgeleiteten erforderlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu.
Organisatorische Mängel
Beim Befahren von oder Arbeiten in Schächten handelt es sich um gefährliche Arbeiten, die immer von mindestens zwei Personen ausgeführt werden sollten. Darü- ber hinaus sind bei der Arbeitsablauforga- nisation folgende Maßnahmen zu berück- sichtigen:
>> Unterweisung
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeur- teilung sind vor Aufnahme der Tätigkeiten alle damit betrauten Personen über die er- forderlichen Schutzmaßnahmen zu unter- weisen.
Bei wiederkehrenden Arbeiten genügt ei- ne regelmäßige Unterweisung; bei Arbeiten mit besonderen Gefährdungen, z. B. Be- schichtungs- oder Brennarbeiten, ist immer eine tätigkeitsspezifische Unterweisung vor Arbeitsbeginn erforderlich.
>> Betriebsanweisung / Erlaubnisschein Für wiederkehrende Arbeiten in Schächten, z. B. Inspektionsarbeiten, ist eine Betriebs- anweisung zu erstellen. Für Arbeiten mit besonderen Gefährdungen ist vom Unter- nehmer oder seinen Beauftragten ein Erlaubnisschein (Freigabeverfahren nach BGR 119) auszustellen, in dem die besonde- ren Schutzmaßnahmen festgelegt sind.
>> Aufsichtführender
Vor Beginn der Tätigkeiten ist eine zuver- lässige, erfahrene und weisungsbefugte Per- son als Aufsicht zu benennen. Diese Person hat die Einhaltung der festgelegten Schutz- maßnahmen entsprechend der Betriebsan- weisung oder des Erlaubnisscheines zu überwachen.
Sauerstoffmangel und Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Vor Beginn der Arbeiten muss sicherge- stellt sein, dass kein Sauerstoffmangel vor- liegt und die Schachtatmosphäre frei von Schadstoffen ist. Nur in seltenen Ausnah- mefällen dürfte bereits im Rahmen der Ge- fährdungsbeurteilung das Vorhandensein einer Gefährdung durch Sauerstoffmangel, -anreicherung oder Gefahrstoffe auszu- schließen sein.
In der Regel ist deshalb vor Beginn der Arbeiten entweder eine technische Lüftung oder eine Freimessung erforderlich.
Falls eine technische Lüftung gewählt wird, ist auf eine ausreichende Luftge- schwindigkeit und einen ausreichenden Luftwechsel zu achten (siehe BGR 119).
In Bauwerken der Fernwärmeversorgung und der Abwasserentsorgung sollte dabei eine blasende Lüftung, in der Wasserversor- gung eine saugende bodennahe Lüftung be- vorzugt werden.
Alternativ oder auch als Ergänzung zur technischen Lüftung ist eine Freimessung erforderlich. Mit dem Freimessen wird er- mittelt, ob in dem Schachtbauwerk ein ge- fahrloses Arbeiten möglich ist.
>> Sauerstoffmangel
In Schächten der Ver- und Entsorgungs- wirtschaft ist ein Sauerstoffmangel nicht auszuschließen. Nach BGR 117-1 „Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen“
können Gefährdungen durch Sauerstoff- mangel vorliegen, falls der O2-Gehalt im Schachtbauwerk niedriger ist als in der na- türlichen Atmosphäre (d. h. < 20,9 Vol.-%) und die Ursache für diese O2-Reduzierung das Vorhandensein von Fremdgasen oder Gefahrstoffen ist und deren Arbeitsplatz- grenzwerte überschritten sind.
Da eine alleinige Sauerstofffreimessung mit 20,9 Vol.-% in der betrieblichen Praxis häufiger Fehlinterpretationen zur Folge hätte, sind parallele Freimessungen erfor- derlich. Im Rahmen der Gefährdungsbeur- teilung ist deshalb zu ermitteln, welche sonstigen Gefahrstoffe sich noch in der Schachtatmosphäre befinden können. Räu- me mit weniger als 19 Vol. % Sauerstoff dürfen nicht betreten werden.
>> Kohlendioxid
Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert für Kohlendi- oxid (CO2) in einem Schachtbauwerk über- schritten ist. Mittels einer separaten CO2- Messung ist deshalb zu ermitteln, ob der Arbeitsplatzgrenzwert (0,5 Vol.-%) oder der Kurzzeitwert (1,0 Vol.-%, maximal für 15 Minuten) überschritten ist.
>> Explosionsgefahr
Weiter ist zu ermitteln, ob eine explosions- fähige Atmosphäre ausgeschlossen werden kann. Während in manchen Schächten der Wasser- und der Fernwärmeversorgung ei- ne Explosionsgefahr, z. B. durch Methan, nicht im Vordergrund stehen dürfte, ist bei Bauwerken im Bereich der Abwasserentsor- gung eine Freimessung (20 % UEG) zwin- gend erforderlich.
>> Schwefelwasserstoff
In Schächten der Abwasserentsorgung so- wie in Bauwerken mit einer Verbindung zum Kanalsystem ist eine Gefährdung durch Schwefelwasserstoff (H2S) nicht aus- zuschließen, weshalb in diesen Fällen eine zusätzliche Freimessung auf H2S erforder- lich ist. Als Bewertungsgrundlage kann der ehemalige MAK-Wert (10 ml/m3) herange- zogen werden.
Die im Einzelfall vom Unternehmer durch- zuführende Gefährdungsbeurteilung kann ergeben, dass auf die Messung einzelner Komponenten verzichtet werden kann (z. B. Ex-Messung in einem Wassergewinnungs- schacht) oder dass weitere Gefahrstoffe ge-
messen werden müssen (z. B. Zählerschacht im Bereich einer Mülldeponie).
Auch gelten obige Ausführungen nur für Arbeiten in Schächten, bei denen keine sonstigen Gefahrstoffe freigesetzt werden. Wenn z. B. Beschichtungs- oder Brennarbeiten in einem Schacht durch- geführt werden, ist eine tätigkeitsspezi- fische Gefährdungsbeurteilung zwingend erforderlich. Quelle: betrifftsicherheit 03/07
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